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Spielende Kinder nicht wirklich erwünscht

So könnte man die Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts über die temporäre Spielstraße in der Gudvanger Straße auch übersetzen. Nur einmal pro Monat bitte, nur ein paar Stunden, höchstens sechsmal im Jahr – so lautete dessen Urteil am Freitag, dem 23. Juni 2017. Denn was Städte wie Bremen, Frankfurt am Main oder London können, kann Berlin deshalb noch lange nicht.

Eine schöne Idee war das: temporäre Spielstraßen, die einmal in der Woche für einen Tag für den Autoverkehr gesperrt und stattdessen als Spiel- und Begegnungszone genutzt werden – warum nicht auch im an Spielplätzen armen Berlin? Das sagten sich 2015 auch einige Pankower und gründeten die Initiative „Temporäre Spielstraßen in Berlin“. Das Pilotprojekt der ortsansässigen Kitas und der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule sah vor, von Mai bis September einmal wöchentlich ein Teilstück der Gudvanger Straße in Pankow für den Autoverkehr zu sperren, um Kinder hier frei spielen zu lassen. Doch schon nach zwei Spieltagen war Schluss damit: Eine Anwohnerin fühlte sich wohl gestört und klagte. Ihr Argument: Die Sperrung der Straße entspräche nicht dem geltenden Recht, zudem gäbe es für eine solche Spielstraße gar keinen Bedarf. Schließlich liegt der Humannpark direkt nebenan.

Doch bei näherem Hinsehen greift zumindest das letztgenannte Argument der Klägerin zu kurz. Denn um Spielflächen ist es in der Umgebung eher schlecht bestellt. Auch bietet der kleine Park keine befestigten Flächen, auf denen Kinder mit Roller, Fahrrad, Stelzen oder Bobbycar fahren, mit Kreide malen, Hüpfspiele oder Gummitwist spielen können. Also alles, was Spaß macht und die Beweglichkeit und Mobilität fördert. Und er ist im Sommer oft überfüllt.

Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Klägerin am 13. Juli 2015 dagegen teilweise recht und äußerte deutliche Zweifel daran, dass es sich bei der als “Veranstaltung” angemeldeten Aktion wirklich um Veranstaltungen handele, denn beim freien Spielen von Kindern fehle „ein gemeinsames Ziel der Teilnehmer“.

Die Initiative „Temporäre Spielstraßen“ ließ sich nicht entmutigen und erarbeitete ein neues Konzept, das den Anwohnern im April 2016 öffentlich vorgestellt wurde. Es sah nur noch eine 14-tägliche Durchführung und ein buntes Programm in Kooperation mit dem Kinderhilfswerk, einigen Sportjugendclubs und dem ADFC vor. Doch die Gegner des Projekts interessierte dies herzlich wenig. Es ging hoch her auf der Anwohneranhörung, teils aberwitzige Argumente wurden auf den Tisch gebracht. Die Kinder könnten nach Ablauf des Spieltages nicht verstehen, dass die Straße nun wieder für Autos freigegeben wird, behauptete zum Beispiel ein entrüsteter Anwohner. Ein Schichtarbeiter gab an, er würde durch den Kinderlärm am Ausschlafen gehindert. Immer wieder behaupteten die Gegner der Spielstraße, es gäbe doch gar keinen Bedarf.

Trotz allem sollte das Projekt mit Genehmigung des Bezirksamtes am 12. Juli 2016 neu starten. Diesmal klagten gleich vier Anwohner. Wieder kamen die gleichen Argumente auf den Tisch und stoppten die Pläne für den Sommer 2016 erneut. Da die Genehmigung des Bezirksamtes aber nur bis Oktober 2016 galt und es bis dahin keine gerichtliche Entscheidung gab, erklärten die Anwohner mit Ablauf dieser Frist den Rechtsstreit für beendet. Das Bezirksamt legte Widerspruch ein und bestand auf eine gerichtliche Grundsatzentscheidung, die nun gefallen ist. Dazu die aktuelle Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin

Um es noch einmal deutlich zusammenzufassen: Es ist in Berlin nicht möglich, alle zwei Wochen für einen Tag ein nur 35 Meter langes Stück Nebenstraße zu sperren, um dort ein buntes Spielprogramm für Kinder anzubieten. Etwas was jedes bratwurst- und bierstand-anbietendes Straßenfest für Erwachsene kann. Ein Urteil das sprachlos macht!

 

Hier gibt es Informationen über die Spielstraßen in:
London: http://www.londonplay.org.uk/content/30290/our_work/recent_work/play_streets/play_streets
Bremen: https://www.spiellandschaft-bremen.de/
Frankfurt am Main: http://www.frankfurt.de/sixcms/detail.php?id=2855&_ffmpar[_id_inhalt]=32075313

4 Kommentare

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  1. Leider steht im Artikel nichts zu den rechtlichen Gründen, warum das abgelehnt wurde.
    Das ist vielleicht die Straßenverkehrsordnung als Bundesgesetzliche Regelung in Verbindung mit der Widmung als Straße, die Verantwortung könnte aber theoretisch auch beim Land liegen oder darin begründet sein, dass das Land mal den Anwohnern als Erschließungsfläche abgeknöpft worden ist. Die Richter/innen werden schon nach bestem Wissen entschieden haben. Aber warum ist es in Bremen und Frankfurt anders?

  2. Nun ja, bei Straßenfesten gehts doch auch. (Sogar bei uns in München – uns sogar auf 100 m Länge). Ist der Zweck des Biertrinkens bei Livemusik so viel höherwertig als der Zweck des Rollerfahrens?

    Oder liegts daran, dass bei Biertrinken Umsatz entsteht, beim Rollern nicht?

  3. Ja, die juristische Begründung hätte uns natürlich auch interessiert. Leider ist diese noch nicht veröffentlicht worden. Wir werden sie so schnell wie möglich an dieser Stelle nachreichen.

    Freundliche Grüße von Petra Steubl

  4. das kann wohl nur die Richterin beantworten. Aber in Berlin ist es äußerst schwierig, nur ein paar Autoparkplätze anders zu nutzen, obwohl noch nicht einmal jeder zweite Haushalt über ein eigenes Auto verfügt.

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