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Auch Berlin muss strahlendes Erbe bewältigen

Am 18. 11. startet die Öffentlichkeitsbeteiligung zur Stilllegung des Forschungsreaktors BER II

Man kann fast von einer nuklearen Amnesie sprechen: Die Bedrohung durch unser strahlendes Erbe gerät in Vergessenheit, nur weil die Anlagen selbst vom Netz sind. Dabei handelt es sich um eine Jahrtausendaufgabe, mit dem strahlenden Erbe umzugehen. Die Kernforderungen der Anti-Atom-Bewegung nach Risikovorsorge, Begrenzung und Verhinderung des nuklear Machbaren (von Strom bis Bomben) sind aber nach wie vor aktuell.

„Aber Wannsee ist doch nur ein ganz Kleiner“

Genau hier, bei uns in Berlin, mit dem Müll, den uns der Forschungsreaktor BER II hinterlassen hat, wird gezeigt, dass die Stilllegung und der Abbau einer nuklearen Anlage hochkomplexe Verfahren sind, die weit über technische Fragen hinausgehen. Politik? Weitgehend „unsichtbar“. Entscheidungsdruck: „hoch“! Ohne Endlager muss zwischengelagert werden: Wo? „In deiner Nachbarschaft am schönen Ufer der Havel …“ Wie lange soll das gehen?: „Solange, wie es eben kein Endlager gibt, das werden so 80 Jahre oder etwas länger sein!“

Das Helmholtz-Zentrum Berlin (HZB) hat die Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau des Forschungsreaktors BER II beantragt. Dieses Vorhaben, das dem Atomgesetz (§7 Abs. 3 AtG) unterliegt, bietet die Möglichkeit, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Einfluss auf die Bewältigung dieses nuklearen Erbes zu nehmen [1].

Von Forschung zur Entsorgung

Im April 2017 stellte die „Helmholtz-Zentrum Berlin Materialien und Energie GmbH“ (HZB) den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz (AtG) zur Stilllegung und zum Abbau des Forschungsreaktors BER II [1]. Diese Stilllegung ist juristisch und technisch ein absolutes Großvorhaben.

Nun geht es ums Gelingen einer Vorsorgepolitik, die weder im aktuellen Roten Rathaus, bei den zuständigen Senatsverwaltungen noch im Bewusstsein der Klimaszene selbst verankert ist: dieser gefährliche Müll darf nicht in Berlin bleiben, darf nicht unverantwortlich und intransparent vermindert werden, darf nicht in der Gegend verteilt werden und im Straßenbau oder auf Deponien, sondern muss in einem Endlager landen.

Weil es das noch nicht gibt, muss zwischengelagert werden und zwar so, dass weder Drohnenangriffe, Flugzeugabstürze, Klimakatastrophen und dergleichen die Sicherheit der nächsten 80 bis 100 Jahre beeinflussen können. Als „raumbedeutsames Vorhaben“ mit potenziellen Auswirkungen auf die Umgebung unterliegt der Rückbau einer zwingend vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Die zuständige atomrechtliche Behörde – in diesem Fall die Berliner Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt – legt den Untersuchungsrahmen für diese UVP fest. In der UVP wird detailliert untersucht, welche Auswirkungen die geplanten Maßnahmen auf die gesetzlich festgelegten Schutzgüter haben, darunter der Mensch, Tiere, Pflanzen, Wasser und Boden.

Was gar nicht geht: massenhafte Freigabe von kritischen Materialien (Freimessung)

Die schiere Menge an Material (Beton, Stahl) zu minimieren und sie nach der 10 Mikrosievert-Grenze (unterhalb der natürlichen Strahlung) „frei“ zu geben, führt zum nächsten Konflikt, könnten diese noch strahlenden Materialien in gewöhnlichen Bauvorhaben verwendet werden oder auf unsicheren Deponien landen. Ein diskutiertes Szenario betrifft die Möglichkeit, den Beton aus dem Rückbau des BER II, der freigemessen würde, in den Fundamenten der Nachfolgeanlage BESSY III zu versenken, anstatt ihn in ein Endlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle (wie Schacht Konrad) zu entsorgen.

Und warum ist jetzt Unproblematisches problematisch?

Die Kontroverse ums Freimessen transformiert die lokale Stilllegung des BER II zu einem Prüfstein der nationalen Entsorgungsstandards. Die Freigabe von schwach strahlendem Material, obwohl rechtlich zulässig, bleibt ethisch fragwürdig und untergräbt die Akzeptanz des gesamten Rückbauverfahrens. Jegliches kontaminiertes Material, auch wenn es nur geringfügig strahlt, muss selbstverständlich gesondert behandelt und tiefenlagerfähig entsorgt werden!

Das Misstrauen gegenüber dem HZB hat leider Geschichte. Die Vertrauenskrise und die anhaltende Skepsis der Öffentlichkeit gegenüber dem Betreiber und den Aufsichtsbehörden wurde schon früh durch massive Sicherheitsvorfälle begründet. So musste der BER II bereits im November 2013 aus zwingenden Sicherheitsgründen abgeschaltet werden, obwohl das HZB die Betriebsunterbrechung zunächst mit der Vorbereitung neuer Experimente begründete [2]. Der tatsächliche Grund war das unerwartet schnelle Anwachsen feiner Risse in einer Schweißnaht eines Kühlsystemrohres im Reaktorbecken [2]. Hätte sich dieser Riss auf das Rohr selbst ausgeweitet, wäre eine unzureichende Kühlung des Reaktorkerns denkbar gewesen. Solche Inkonsistenzen in der Kommunikation und die verspätete Offenlegung sicherheitsrelevanter Mängel führten unweigerlich zu einem tiefen Misstrauen in die Transparenz und Kompetenz. Dieses Misstrauen prägt die Debatten über die aktuelle Stilllegung und verstärkt die Forderung nach strengsten Kontrollen bei der Freigabe radioaktiver Materialien.

Das unvollendete Erbe des Atomausstiegs

Deutschland steht vor der gewaltigen Aufgabe, sowohl hochradioaktive als auch schwach- und mittelradioaktive Abfälle dauerhaft sicher zu entsorgen. Das Volumen ist beträchtlich: Bis zum geplanten Ende der Atomenergienutzung im Jahr 2022 wurden insgesamt fast 22.000 Kubikmeter hochradioaktiven Abfalls erzeugt. Diese befinden sich derzeit dezentral in 16 Zwischenlagern über das Land verteilt [3].

Hinzu kommen die Entsorgung der Rückstände aus der Stilllegung des Endlagers Morsleben, die Rückholung von Abfällen aus der Schachtanlage Asse II, und die Fertigstellung des Endlagers Schacht Konrad für schwach- und mittelradioaktive Abfälle [3]. Die jahrzehntelange politische Vorfestlegung auf den Standort Gorleben hat die erforderliche ergebnisoffene Suche nach dem bestmöglichen Endlagerstandort massiv verzögert und das Vertrauen in den Prozess tief erschüttert.

Die Dringlichkeit der Endlagersuche speist sich aus der elementaren Unsicherheit der Zwischenlagerung. Der definierende Unterschied zwischen einem Zwischenlager und einem Endlager liegt nicht primär technischer Natur, sondern in der Laufzeit der erteilten Genehmigung. Zwischenlager sind zeitlich befristet (typischerweise auf 40 bis 50 Jahre) und erfordern eine ständige menschliche Überwachung, Kontrolle und die Durchführung eventuell notwendiger Reparaturen [4]. Verschiedene Organisationen stufen diese Zwischenlager aufgrund ihrer Befristung und der notwendigen aktiven Sicherung als unsicher ein.

Die dauerhafte Sicherheit für Mensch und Umwelt ist erst erreicht, wenn die hochradioaktiven Abfälle in ein Endlager tief unter der Erde verbracht sind. Ein Endlager muss eine unbeaufsichtigte, passive Sicherheit über Zeiträume von bis zu einer Million Jahren gewährleisten [3].

Die Endlagerung ist daher ein zutiefst ethisches Problem. Das zentrale Dilemma ist die Frage der intergenerationalen Gerechtigkeit: Ist es ethisch vertretbar, nachfolgende Generationen und deren Lebensqualität mit den Langzeitkonsequenzen einer heute genutzten Technologie zu belasten, die ihnen keinen Nutzen mehr bringt? [5]

Der Umstand, dass die Entsorgungsfrage auf nationaler Ebene ungelöst ist, führt dazu, dass lokale Stilllegungsprozesse wie der Abbau des BER II mit maximaler öffentlicher und juristischer Skepsis betrachtet werden. Die Sorge besteht, dass eine unsaubere Entsorgungspraxis in Berlin (Materialfreigabe) das übergeordnete Dilemma weiter verkompliziert.

Ab 18.11.: Recht auf Mitsprache: Der Weg zur formalen Einwendung

Die Stilllegung des BER II in Berlin-Wannsee erfolgt im Rahmen eines atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens, das dem Planfeststellungsverfahren nachgelagert ist und ähnliche Beteiligungsrechte vorsieht. Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist ein essenzielles demokratisches Element, das darauf abzielt, eine breite Entscheidungsgrundlage zu gewährleisten und Planungsentscheidungen zu legitimieren.

Die Bekanntmachung und Auslegung der Planunterlagen (Offenlage) gibt’s hier: UVP-Verbund Bekanntmachung HZB BER II. Die Auslegung dauert in der Regel einen Monat.

Die Möglichkeit zur Einwendung steht allen offen, die von dem Vorhaben betroffen sein können. Einwendungen können sich auf alle Sachlagen beziehen, die durch die Stilllegung und den Abbau des BER II berührt werden. Dazu gehören:

  • Sicherheitsbedenken im Umgang mit radioaktiven Stoffen und Transporten.
  • Konkrete Kritik an den Entsorgungsplänen, insbesondere der Anwendung des Zehn-Mikrosievert-Konzepts und der Freigabe von Materialien.
  • Beeinträchtigung der Schutzgüter, die in der UVP untersucht wurden (Mensch, Wasser, Boden).
  • Die Einhaltung von Immissionsgrenzwerten (z. B. Lärm- oder lufthygienische Vorgaben).

Die Einwendung als formaler Akt: Schritt-für-Schritt-Anleitung

Der BUND Berlin arbeitet auch an einer Einwendung zum Rückbauverfahren, ist zudem mit den Akteuren am Wannsee in Kontakt und wird die Ergebnisse eines gesonderten Gutachtens mit einfließen lassen. Wir rufen aber DRINGEND dazu auf, selbst Einwendungen einzureichen. Worauf man dabei achten sollte:

Die Wirksamkeit einer Einwendung steht und fällt mit der Einhaltung der formalen Anforderungen. Eine inhaltlich fundierte Kritik kann juristisch unberücksichtigt bleiben, wenn sie fehlerhaft eingereicht wurde.

  1. Fristwahrung: Die Einwendung muss zwingend innerhalb der offiziell bekannt gegebenen Frist bei der zuständigen Gemeinde oder der Anhörungsbehörde eingehen.
  2. Schriftform ist zwingend: Die Einwendung muss schriftlich Die Einreichung per einfacher E-Mail ist rechtlich ungültig und der Formfehler ist unheilbar. Es ist die physische Schriftform (eigenhändig unterschriebenes Dokument) oder deren Äquivalent (qualifizierte elektronische Signatur) erforderlich [6].
  3. Angabe der Identität: Einwendungen dürfen nicht anonymisiert sein. Name und Adresse müssen angegeben werden.
  4. Konkretisierung der Betroffenheit: Obwohl formell nur die Einhaltung der Frist und der Form zählen, sollte die Einwendung inhaltlich klar darlegen, welche konkreten eigenen Belange durch das Vorhaben beeinträchtigt werden. Dies ist entscheidend für den späteren Rechtsschutz.

Die Entscheidungsfindung und der Rechtsschutz: Was nach der Einwendung passiert

Die Einwendung ist der erste formelle Schritt der Bürgerbeteiligung. Es folgt der Erörterungstermin, der dem Austausch der Sachlage dient, aber keine Entscheidung über die Einwendungen trifft. Die Protokolle des Termins dienen der Anhörungsbehörde als Grundlage für die spätere Stellungnahme.

Der juristische Abschluss mündet in den Planfeststellungsbeschluss (oder die atomrechtliche Genehmigung). Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens entscheidet die Planfeststellungsbehörde. Gegen den Planfeststellungsbeschluss steht den Betroffenen das Recht zu, Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben.

Für den „normalen Bürger“ ist die Betroffenheit ein kritischer Punkt: Nur wenn die Einwendung im Vorfeld die Verletzung eigener, durch das Gesetz geschützter Belange dargelegt hat, kann diese Betroffenheit später erfolgreich im Klageverfahren geltend gemacht werden.

Fazit und Ausblick

Der Abbau des Forschungsreaktors BER II des HZB ist ein unvermeidbarer Schritt auf dem Weg zum Abschluss der deutschen Nuklearnutzung. Dieses lokale Vorhaben verdeutlicht die fundamentalen Herausforderungen, die der gesamte Atomausstieg mit sich bringt: die Bewältigung des Sicherheitsrisikos durch Altlasten, die Debatte um die Freigabe von schwach radioaktivem Material in den allgemeinen Stoffkreislauf und das übergeordnete Dilemma der nationalen Endlagerung.

Der jahrzehntelange gesellschaftliche Konflikt um die Atomenergie hat gezeigt, dass technische Lösungen nur Bestand haben, wenn sie durch einen breiten gesellschaftlichen Konsens getragen werden. Dieser Konsens kann momentan nur durch eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung erreicht werden, bei der die Interessen, Motive und Argumente aller Beteiligten transparent diskutiert werden. Eine Klimademo ist hier fehl am Platz!

Für Bürgerinnen und Bürger ist die Einwendung im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren das mächtigste formelle Werkzeug, um die Planungen zu beeinflussen. Es ist die Pflicht der nutznießenden (Atomstrom-) Generation, die Risiken und Chancen der Entsorgung gemeinsam zu erörtern und die bestmögliche Entscheidungsgrundlage zu schaffen.

Und dann nüscht wie raus an´Wannsee!

Endnoten

[1] HZB Stilllegungsantrag: Helmholtz-Zentrum Berlin, Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach §7 Abs. 3 AtG zur Stilllegung und zum Abbau des Forschungsreaktors BER II (April 2017).

[2] Rissbildung BER II (2013): Berichte zur Rissbildung in der Schweißnaht eines Kühlsystemrohres (z.B. Taz, November 2013).

[3] BGE und Endlagerkommission: Informationen der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) zu Abfallvolumen und Entsorgungsprojekten.

[4] Zwischenlagerung: Informationen der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) zur Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle.

[5] Intergenerationale Gerechtigkeit: Ethische Bewertung der Endlagerung, siehe z.B. Deutscher Ethikrat, Verantwortung in der Langzeitverwahrung (Stand: 2010).

[6] Schriftformerfordernis: VwVfG und BGB zur zwingenden Schriftform.

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